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Recht

E-Mail Recht: Ist Ihr Newsletter abmahnfest?

Sie haben es geschafft, relevanten, zielgruppengerechten Content für Ihren Newsletter zusammenzustellen. Jetzt darf bloß nichts mehr schiefgehen: So versenden Sie rechtssicher und abmahnfest …

Informationspflichten

Als Versender von kommerziellen E-Mails haben Sie laut Telemediengesetz (TMG) einige Informations-Pflichten, insbesondere bezüglich des Impressums. Diese Angaben müssen in Ihrem Newsletter zu finden sein, eine Verlinkung zur Webseite reicht also nicht aus:

  • Komplette Firmenbezeichnung und Anschrift (ggf. mit Nennung des Vertretungsberechtigten)
  • Gültige Telefonnummer oder ein elektronisches Kontaktformular sowie eine E-Mail-Adresse
  • Aufsichtsbehörde, Register und Registernummer, Umsatzsteuer-Identifikationsnummer

Wir empfehlen außerdem, direkt im Impressum Ihre Datenschutzerklärung zu verlinken sowie den Abmeldelink an dieser Stelle zu platzieren.

gesetze-im-internet.de/5

Was Sie sonst bei der Gestaltung des Newsletters beachten sollten

Laut Telemediengesetz muss auch die Betreffzeile des Newsletters so gewählt sein, dass der kommerzielle Charakter der Nachricht erkennbar ist und nicht verschleiert wird. Von einer Verschleierung geht man aus, wenn die Informationen der Betreffzeile irreführend oder gar falsch sind. Auch der Absender der Mail darf nicht verschleiert werden.

gesetze-im-internet.de/6

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Sie haben es geschafft, relevanten, zielgruppengerechten Content für Ihren Newsletter zusammenzustellen. Jetzt darf bloß nichts mehr schiefgehen: So versenden Sie rechtssicher und abmahnfest …

Informationspflichten

Als Versender von kommerziellen E-Mails haben Sie laut Telemediengesetz (TMG) einige Informations-Pflichten, insbesondere bezüglich des Impressums. Diese Angaben müssen in Ihrem Newsletter zu finden sein, eine Verlinkung zur Webseite reicht also nicht aus:

  • Komplette Firmenbezeichnung und Anschrift (ggf. mit Nennung des Vertretungsberechtigten)
  • Gültige Telefonnummer oder ein elektronisches Kontaktformular sowie eine E-Mail-Adresse
  • Aufsichtsbehörde, Register und Registernummer, Umsatzsteuer-Identifikationsnummer

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Laut Telemediengesetz muss auch die Betreffzeile des Newsletters so gewählt sein, dass der kommerzielle Charakter der Nachricht erkennbar ist und nicht verschleiert wird. Von einer Verschleierung geht man aus, wenn die Informationen der Betreffzeile irreführend oder gar falsch sind. Auch der Absender der Mail darf nicht verschleiert werden.

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Als Versender von kommerziellen E-Mails haben Sie laut Telemediengesetz (TMG) einige Informations-Pflichten, insbesondere bezüglich des Impressums. Diese Angaben müssen in Ihrem Newsletter zu finden sein, eine Verlinkung zur Webseite reicht also nicht aus:

  • Komplette Firmenbezeichnung und Anschrift (ggf. mit Nennung des Vertretungsberechtigten)
  • Gültige Telefonnummer oder ein elektronisches Kontaktformular sowie eine E-Mail-Adresse
  • Aufsichtsbehörde, Register und Registernummer, Umsatzsteuer-Identifikationsnummer

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Laut Telemediengesetz muss auch die Betreffzeile des Newsletters so gewählt sein, dass der kommerzielle Charakter der Nachricht erkennbar ist und nicht verschleiert wird. Von einer Verschleierung geht man aus, wenn die Informationen der Betreffzeile irreführend oder gar falsch sind. Auch der Absender der Mail darf nicht verschleiert werden.

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Als Versender von kommerziellen E-Mails haben Sie laut Telemediengesetz (TMG) einige Informations-Pflichten, insbesondere bezüglich des Impressums. Diese Angaben müssen in Ihrem Newsletter zu finden sein, eine Verlinkung zur Webseite reicht also nicht aus:

  • Komplette Firmenbezeichnung und Anschrift (ggf. mit Nennung des Vertretungsberechtigten)
  • Gültige Telefonnummer oder ein elektronisches Kontaktformular sowie eine E-Mail-Adresse
  • Aufsichtsbehörde, Register und Registernummer, Umsatzsteuer-Identifikationsnummer

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Laut Telemediengesetz muss auch die Betreffzeile des Newsletters so gewählt sein, dass der kommerzielle Charakter der Nachricht erkennbar ist und nicht verschleiert wird. Von einer Verschleierung geht man aus, wenn die Informationen der Betreffzeile irreführend oder gar falsch sind. Auch der Absender der Mail darf nicht verschleiert werden.

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