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E-Mail Marketing

Abmeldungen durch Anti-Spam Appliances

Anti-Spam Appliances klicken alle Links im Mailing, darunter auch den Abmeldelink. Und damit ist der Kunde fürs nächste Mal abgemeldet. Nun werden wohl sogar die Links auf Landingpages durchgeklickt.

Anti-Spam Appliances auf Landeseiten

Immer mehr Firmen schalten beim E-Mail Eingang pauschal sogenannte Anti-Spam Appliances vor die Weiterleitung in die Inboxen ihrer Mitarbeiter. Ein Fachartikel von uns behandelte das Problem bereits 2019.

Zur Erinnerung: Anti-Spam Appliances wie der „Microsoft Defender für Office 365“ klicken sich automatisch durch sämtliche Links in Mailings. Wird dabei nichts Schädliches gefunden, wandert das Mailing „wie neu“ in die Inbox des Empfängers. Allerdings: Unter den geklickten Links ist auch der Unsubscribe-Link. Und der Empfänger ist somit ohne seines Wissen für den nächsten Versand vom Newsletter abgemeldet. Der von uns damals empfohlene Work-Around war: Die Abmeldung nicht direkt im Mailing passieren zu lassen, sondern auf einer Landeseite, wo die E-Mail Adresse des jeweiligen Empfängers immer schon (userfreundlich) voreingetragen ist.

Es geht in die zweite Runde

Nun gibt es neue Probleme: Bei einigen Kunden wurden trotz unseres Work-Arounds fälschlich Abmeldungen getätigt. Es scheint, dass einige Anwendungen inzwischen nicht mehr nur alle Links in der E-Mail klicken, sondern auch auf im Mailing verlinkten Landeseiten. Und melden User nun dort automatisch und ungewollt vom Newsletter ab. Bisher ist das vor allem in der Schweiz passiert.

Die Lösung

Um sicher zu stellen, dass Abmeldungen nur vom Newsletterempfänger selber vorgenommen werden, passen wir das Formular an: Die E-Mail Adresse muss nun händisch eingetragen werden.

Praxistipp

Wir geben die aktuell im Verteiler vorhandene Adresse gerne zusätzlich rein informativ an. Denn oft erhält man Newsletter über Weiterleitungen, an die man sich gar nicht mehr erinnert und weiß folglich nicht mehr, mit welcher E-Mail Adresse man sich seinerzeit eingetragen hatte. Mit dieser Zusatzinfo geht die (gewünschte) Abmeldung einfach und nutzerfreundlich. Denn laut Art. 7 Abs. 3 S. 4 DSGVO muss „der Widerruf der Einwilligung (…) so einfach wie die Erteilung der Einwilligung sein.“

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Immer mehr Firmen schalten beim E-Mail Eingang pauschal sogenannte Anti-Spam Appliances vor die Weiterleitung in die Inboxen ihrer Mitarbeiter. Ein Fachartikel von uns behandelte das Problem bereits 2019.

Zur Erinnerung: Anti-Spam Appliances wie der „Microsoft Defender für Office 365“ klicken sich automatisch durch sämtliche Links in Mailings. Wird dabei nichts Schädliches gefunden, wandert das Mailing „wie neu“ in die Inbox des Empfängers. Allerdings: Unter den geklickten Links ist auch der Unsubscribe-Link. Und der Empfänger ist somit ohne seines Wissen für den nächsten Versand vom Newsletter abgemeldet. Der von uns damals empfohlene Work-Around war: Die Abmeldung nicht direkt im Mailing passieren zu lassen, sondern auf einer Landeseite, wo die E-Mail Adresse des jeweiligen Empfängers immer schon (userfreundlich) voreingetragen ist.

Es geht in die zweite Runde

Nun gibt es neue Probleme: Bei einigen Kunden wurden trotz unseres Work-Arounds fälschlich Abmeldungen getätigt. Es scheint, dass einige Anwendungen inzwischen nicht mehr nur alle Links in der E-Mail klicken, sondern auch auf im Mailing verlinkten Landeseiten. Und melden User nun dort automatisch und ungewollt vom Newsletter ab. Bisher ist das vor allem in der Schweiz passiert.

Die Lösung

Um sicher zu stellen, dass Abmeldungen nur vom Newsletterempfänger selber vorgenommen werden, passen wir das Formular an: Die E-Mail Adresse muss nun händisch eingetragen werden.

Praxistipp

Wir geben die aktuell im Verteiler vorhandene Adresse gerne zusätzlich rein informativ an. Denn oft erhält man Newsletter über Weiterleitungen, an die man sich gar nicht mehr erinnert und weiß folglich nicht mehr, mit welcher E-Mail Adresse man sich seinerzeit eingetragen hatte. Mit dieser Zusatzinfo geht die (gewünschte) Abmeldung einfach und nutzerfreundlich. Denn laut Art. 7 Abs. 3 S. 4 DSGVO muss „der Widerruf der Einwilligung (…) so einfach wie die Erteilung der Einwilligung sein.“

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Anti-Spam Appliances klicken alle Links im Mailing, darunter auch den Abmeldelink. Und damit ist der Kunde fürs nächste Mal abgemeldet. Nun werden wohl sogar die Links auf Landingpages durchgeklickt.

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Immer mehr Firmen schalten beim E-Mail Eingang pauschal sogenannte Anti-Spam Appliances vor die Weiterleitung in die Inboxen ihrer Mitarbeiter. Ein Fachartikel von uns behandelte das Problem bereits 2019.

Zur Erinnerung: Anti-Spam Appliances wie der „Microsoft Defender für Office 365“ klicken sich automatisch durch sämtliche Links in Mailings. Wird dabei nichts Schädliches gefunden, wandert das Mailing „wie neu“ in die Inbox des Empfängers. Allerdings: Unter den geklickten Links ist auch der Unsubscribe-Link. Und der Empfänger ist somit ohne seines Wissen für den nächsten Versand vom Newsletter abgemeldet. Der von uns damals empfohlene Work-Around war: Die Abmeldung nicht direkt im Mailing passieren zu lassen, sondern auf einer Landeseite, wo die E-Mail Adresse des jeweiligen Empfängers immer schon (userfreundlich) voreingetragen ist.

Es geht in die zweite Runde

Nun gibt es neue Probleme: Bei einigen Kunden wurden trotz unseres Work-Arounds fälschlich Abmeldungen getätigt. Es scheint, dass einige Anwendungen inzwischen nicht mehr nur alle Links in der E-Mail klicken, sondern auch auf im Mailing verlinkten Landeseiten. Und melden User nun dort automatisch und ungewollt vom Newsletter ab. Bisher ist das vor allem in der Schweiz passiert.

Die Lösung

Um sicher zu stellen, dass Abmeldungen nur vom Newsletterempfänger selber vorgenommen werden, passen wir das Formular an: Die E-Mail Adresse muss nun händisch eingetragen werden.

Praxistipp

Wir geben die aktuell im Verteiler vorhandene Adresse gerne zusätzlich rein informativ an. Denn oft erhält man Newsletter über Weiterleitungen, an die man sich gar nicht mehr erinnert und weiß folglich nicht mehr, mit welcher E-Mail Adresse man sich seinerzeit eingetragen hatte. Mit dieser Zusatzinfo geht die (gewünschte) Abmeldung einfach und nutzerfreundlich. Denn laut Art. 7 Abs. 3 S. 4 DSGVO muss „der Widerruf der Einwilligung (…) so einfach wie die Erteilung der Einwilligung sein.“

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Immer mehr Firmen schalten beim E-Mail Eingang pauschal sogenannte Anti-Spam Appliances vor die Weiterleitung in die Inboxen ihrer Mitarbeiter. Ein Fachartikel von uns behandelte das Problem bereits 2019.

Zur Erinnerung: Anti-Spam Appliances wie der „Microsoft Defender für Office 365“ klicken sich automatisch durch sämtliche Links in Mailings. Wird dabei nichts Schädliches gefunden, wandert das Mailing „wie neu“ in die Inbox des Empfängers. Allerdings: Unter den geklickten Links ist auch der Unsubscribe-Link. Und der Empfänger ist somit ohne seines Wissen für den nächsten Versand vom Newsletter abgemeldet. Der von uns damals empfohlene Work-Around war: Die Abmeldung nicht direkt im Mailing passieren zu lassen, sondern auf einer Landeseite, wo die E-Mail Adresse des jeweiligen Empfängers immer schon (userfreundlich) voreingetragen ist.

Es geht in die zweite Runde

Nun gibt es neue Probleme: Bei einigen Kunden wurden trotz unseres Work-Arounds fälschlich Abmeldungen getätigt. Es scheint, dass einige Anwendungen inzwischen nicht mehr nur alle Links in der E-Mail klicken, sondern auch auf im Mailing verlinkten Landeseiten. Und melden User nun dort automatisch und ungewollt vom Newsletter ab. Bisher ist das vor allem in der Schweiz passiert.

Die Lösung

Um sicher zu stellen, dass Abmeldungen nur vom Newsletterempfänger selber vorgenommen werden, passen wir das Formular an: Die E-Mail Adresse muss nun händisch eingetragen werden.

Praxistipp

Wir geben die aktuell im Verteiler vorhandene Adresse gerne zusätzlich rein informativ an. Denn oft erhält man Newsletter über Weiterleitungen, an die man sich gar nicht mehr erinnert und weiß folglich nicht mehr, mit welcher E-Mail Adresse man sich seinerzeit eingetragen hatte. Mit dieser Zusatzinfo geht die (gewünschte) Abmeldung einfach und nutzerfreundlich. Denn laut Art. 7 Abs. 3 S. 4 DSGVO muss „der Widerruf der Einwilligung (…) so einfach wie die Erteilung der Einwilligung sein.“

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